Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Erster Teil - Grunds�tze (Art. 1 - 17)   
   Titel I - Arten und Bereiche der Zust�ndigkeit der Union (Art. 2 - 6)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 3

(1) Die Union hat ausschlie�liche Zust�ndigkeit in folgenden Bereichen:

a) Zollunion,
b) Festlegung der f�r das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) W�hrungspolitik f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeressch�tze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.

(2) Die Union hat ferner die ausschlie�liche Zust�ndigkeit f�r den Abschluss internationaler �bereink�nfte, wenn der Abschluss einer solchen �bereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zust�ndigkeit aus�ben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeintr�chtigen oder deren Tragweite ver�ndern k�nnte.

Rechtsprechung zu Art. 3 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 3 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    EU-Vertrag (EU) 
      Allgemeine Bestimmungen �ber das ausw�rtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
        Besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
          Gemeinsame Bestimmungen.
            40 (ex-Artikel 47 EUV)
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