Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Erster Teil - Grunds�tze (Art. 1 - 17)   
   Titel I - Arten und Bereiche der Zust�ndigkeit der Union (Art. 2 - 6)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 6

Die Union ist f�r die Durchf�hrung von Ma�nahmen zur Unterst�tzung, Koordinierung oder Erg�nzung der Ma�nahmen der Mitgliedstaaten zust�ndig. Diese Ma�nahmen mit europ�ischer Zielsetzung k�nnen in folgenden Bereichen getroffen werden:

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.

Rechtsprechung zu Art. 6 AEUV

78 Entscheidungen zu Art. 6 AEUV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 6 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    EU-Vertrag (EU) 
      Allgemeine Bestimmungen �ber das ausw�rtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
        Besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
          Gemeinsame Bestimmungen.
            40 (ex-Artikel 47 EUV)
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