Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften �ber die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europ�ischen Union (Art. 251 - 281)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 253
(ex-Artikel 223 EGV)

Zu Richtern und Generalanw�lten des Gerichtshofs sind Pers�nlichkeiten auszuw�hlen, die jede Gew�hr f�r Unabh�ngigkeit bieten und in ihrem Staat die f�r die h�chsten richterlichen �mter erforderlichen Voraussetzungen erf�llen oder Juristen von anerkannt hervorragender Bef�higung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anh�rung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet nach Ma�gabe der Satzung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanw�lte statt.

Die Richter w�hlen aus ihrer Mitte den Pr�sidenten des Gerichtshofs f�r die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zul�ssig.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanw�lte ist zul�ssig.

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Der Gerichtshof erl�sst seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.

Rechtsprechung zu Art. 253 AEUV

24 Entscheidungen zu Art. 253 AEUV in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 24 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 253 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht