EU-Vertrag

   Titel III - Bestimmungen �ber die Organe (Art. 13 - 19)   
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Art. 14

(1) 1Das Europ�ische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber t�tig und �bt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. 2Es erf�llt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Ma�gabe der Vertr�ge. 3Es w�hlt den Pr�sidenten der Kommission.

(2) 1Das Europ�ische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsb�rgerinnen und Unionsb�rger zusammen. 2Ihre Anzahl darf 750 nicht �berschreiten, zuz�glich des Pr�sidenten. 3Die B�rgerinnen und B�rger sind im Europ�ischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. 4Kein Mitgliedstaat erh�lt mehr als 96 Sitze.

5Der Europ�ische Rat erl�sst einstimmig auf Initiative des Europ�ischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss �ber die Zusammensetzung des Europ�ischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grunds�tze gewahrt sind.

(3) Die Mitglieder des Europ�ischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl f�r eine Amtszeit von f�nf Jahren gew�hlt.

(4) Das Europ�ische Parlament w�hlt aus seiner Mitte seinen Pr�sidenten und sein Pr�sidium.

Rechtsprechung zu Art. 14 EUV

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