EU-Vertrag
Titel V - Allgemeine Bestimmungen �ber das ausw�rtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
Abschnitt 2 - Bestimmungen �ber die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 42 - 46) |
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der St�ndigen Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 42 Absatz 6 beteiligen m�chten und hinsichtlich der milit�rischen F�higkeiten die Kriterien erf�llen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll �ber die St�ndige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union f�r Au�en- und Sicherheitspolitik ihre Absicht mit.
(2) 1Der Rat erl�sst binnen drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Beschluss �ber die Begr�ndung der St�ndigen Strukturierten Zusammenarbeit und �ber die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. 2Der Rat beschlie�t nach Anh�rung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit.
(3) 1Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem sp�teren Zeitpunkt an der St�ndigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen m�chte, teilt dem Rat und dem Hohen Vertreter seine Absicht mit.
2Der Rat erl�sst einen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls �ber die St�ndige Strukturierte Zusammenarbeit erf�llt beziehungsweise eingeht, best�tigt wird. 3Der Rat beschlie�t mit qualifizierter Mehrheit nach Anh�rung des Hohen Vertreters. 4Nur die Mitglieder des Rates, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.
5Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union.
(4) 1Erf�llt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls �ber die St�ndige Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der Rat einen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt wird.
2Der Rat beschlie�t mit qualifizierter Mehrheit. 3Nur die Mitglieder des Rates, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats vertreten, sind stimmberechtigt.
4Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union.
(5) W�nscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von der St�ndigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit, der zur Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats beendet ist.
(6) 1Mit Ausnahme der Beschl�sse nach den Abs�tzen 2 bis 5 erl�sst der Rat die Beschl�sse und Empfehlungen im Rahmen der St�ndigen Strukturierten Zusammenarbeit einstimmig. 2F�r die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Rechtsprechung zu Art. 46 EUV
15 Entscheidungen zu Art. 46 EUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich ...
- BGH, 19.03.2025 - IV ZB 19/24
Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. ...
- VG Magdeburg, 29.10.2021 - 3 A 299/19
Zur Ber�cksichtigung von Irrt�mern des Antragstellers bei einer Agrarf�rderung ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvB 1/01
Erfolgloser Aussetzungsantrag der NPD
- BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15
Bundesregierung h�tte den Bundestag fr�hzeitig �ber das Krisenmanagementkonzept ...
- BPatG, 12.08.2019 - 30 W (pat) 33/09
Markenbeschwerdeverfahren - "Schwarzw�lder Schinken" - erfolgreiche ...
- BGH, 29.03.2023 - IV ZB 20/22
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach der EU-Erbrechtsverordnung: ...
- EuGH, 15.03.2005 - C-160/03
DIE KLAGE SPANIENS GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN VON EUROJUST IST UNZUL�SSIG
- VG Regensburg, 23.07.2020 - RN 5 K 19.1301
Rechtsgrundlage zur Bodendeckung zum Vegetationsende