EU-Vertrag

   Titel VI - Schlu�bestimmungen (Art. 47 - 55)   
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Art. 49
(ex-Artikel 49 EUV)

1Jeder europ�ische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich f�r ihre F�rderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. 2Das Europ�ische Parlament und die nationalen Parlamente werden �ber diesen Antrag unterrichtet. 3Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschlie�t einstimmig nach Anh�rung der Kommission und nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlie�t. 4Die vom Europ�ischen Rat vereinbarten Kriterien werden ber�cksichtigt.

5Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Vertr�ge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. 6Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gem�� ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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Rechtsprechung zu Art. 49 EUV

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