EU-Vertrag

   Titel III - Bestimmungen �ber die Organe (Art. 13 - 19)   
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Art. 15

(1) 1Der Europ�ische Rat gibt der Union die f�r ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Priorit�ten hierf�r fest. 2Er wird nicht gesetzgeberisch t�tig.

(2) 1Der Europ�ische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Pr�sidenten des Europ�ischen Rates und dem Pr�sidenten der Kommission. 2Der Hohe Vertreter der Union f�r Au�en- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.

(3) 1Der Europ�ische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Pr�sidenten einberufen. 2Wenn es die Tagesordnung erfordert, k�nnen die Mitglieder des Europ�ischen Rates beschlie�en, sich jeweils von einem Minister oder - im Fall des Pr�sidenten der Kommission - von einem Mitglied der Kommission unterst�tzen zu lassen. 3Wenn es die Lage erfordert, beruft der Pr�sident eine au�erordentliche Tagung des Europ�ischen Rates ein.

(4) Soweit in den Vertr�gen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europ�ische Rat im Konsens.

(5) 1Der Europ�ische Rat w�hlt seinen Pr�sidenten mit qualifizierter Mehrheit f�r eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Pr�sident kann einmal wiedergew�hlt werden. 2Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europ�ische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.

(6) 1Der Pr�sident des Europ�ischen Rates

a) f�hrt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europ�ischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Pr�sidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" f�r die Vorbereitung und Kontinuit�t der Arbeiten des Europ�ischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europ�ischen Rat gef�rdert werden,
d) legt dem Europ�ischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europ�ischen Rates einen Bericht vor.

2Der Pr�sident des Europ�ischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union f�r Au�en- und Sicherheitspolitik, die Au�envertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Au�en- und Sicherheitspolitik wahr.

3Der Pr�sident des Europ�ischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt aus�ben.

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Rechtsprechung zu Art. 15 EUV

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