EU-Vertrag

   Titel III - Bestimmungen �ber die Organe (Art. 13 - 19)   
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Art. 18

(1) 1Der Europ�ische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Pr�sidenten der Kommission den Hohen Vertreter der Union f�r Au�en- und Sicherheitspolitik. 2Der Europ�ische Rat kann die Amtszeit des Hohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden.

(2) 1Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik der Union. 2Er tr�gt durch seine Vorschl�ge zur Festlegung dieser Politik bei und f�hrt sie im Auftrag des Rates durch. 3Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Der Hohe Vertreter f�hrt den Vorsitz im Rat "Ausw�rtige Angelegenheiten".

(4) 1Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepr�sidenten der Kommission. 2Er sorgt f�r die Koh�renz des ausw�rtigen Handelns der Union. 3Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zust�ndigkeiten im Bereich der Au�enbeziehungen und mit der Koordinierung der �brigen Aspekte des ausw�rtigen Handelns der Union betraut. 4Bei der Wahrnehmung dieser Zust�ndigkeiten in der Kommission und ausschlie�lich im Hinblick auf diese Zust�ndigkeiten unterliegt der Hohe Vertreter den Verfahren, die f�r die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Abs�tzen 2 und 3 vereinbar ist.

Rechtsprechung zu Art. 18 EUV

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