EU-Vertrag

   Titel III - Bestimmungen �ber die Organe (Art. 13 - 19)   
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Art. 19

(1) 1Der Gerichtshof der Europ�ischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. 2Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Vertr�ge.

3Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gew�hrleistet ist.

(2) 1Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. 2Er wird von Generalanw�lten unterst�tzt.

3Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

4Als Richter und Generalanw�lte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Pers�nlichkeiten auszuw�hlen, die jede Gew�hr f�r Unabh�ngigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union erf�llen. 5Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen f�r eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. 6Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanw�lte ist zul�ssig.

(3) Der Gerichtshof der Europ�ischen Union entscheidet nach Ma�gabe der Vertr�ge

a) �ber Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder nat�rlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte �ber die Auslegung des Unionsrechts oder �ber die G�ltigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in den Vertr�gen vorgesehenen F�llen.
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Rechtsprechung zu Art. 19 EUV

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